Das elektronische Einsatzleiterhandbuch
Bauliche Anlagen in denen mit CBRN-Stoffen umgegangen wird werden entsprechend der durchzuführenden Maßnahmen eingeteilt. Außerdem werden nach FwDV 500 folgende weitere Einteilungen getroffen:
Transportunfälle sind zunächst wie Gefahrengruppe II zu behandeln.
Terroristische Anschläge sind grundsätzlich wie Gefahrengruppe III zu behandeln.
Wenn das thermische Risiko höher zu bewerten ist als das von den CBRN-Stoffen ausgehende (z.B. zur Brandbekämpfung, Austritt brennbarer Gase, etc.) oder wenn eine unaufschiebbare Menschenrettung durchzuführen ist und keine Zeit bleibt eine entsprechende Körperschutzform anzulegen ist Körperschutzform 1 zu tragen.